Im Frühjahr und Sommer laufen viele Gartenfreunde zu Hochformen auf: Mit Rasenmähern, Vertikutierern und Heckenscheren geht es an die Arbeit - und manchem auf die Nerven. Was man sich gefallen lassen muss, regelt ausführlich eine EU-Vorschrift, die der deutsche Gesetzgeber zum Thema Lärm in deutsches Recht umgesetzt hat, und zwar mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (kurz 32. BImSchV). Im Detail ist hier geregelt, wann Maschinen wie zum Beispiel Rasenmäher, Heckenschere oder Bohrer eingesetzt werden dürfen.

Für Wohngebiete, Kleinsiedlungs- und Erholungsgebiete, Kur-, Pflege- und Klinikgelände sowie für die Fremdenbeherbergung gilt: Die oben genannten Geräte dürfen an Sonn- und Feiertagen gar nicht, an Werktagen nicht von 20 bis 7 Uhr im Freien betrieben werden. Für einige besonders laute Geräte gelten weitere Einschränkungen: Sie dürfen an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Tragen Freischneider, Grastrimmer (Graskantenschneider), Laubbläser und Laubsammler das grün-blaue EU-Umweltzeichen, so entfallen die besonderen Einschränkungen - sie können dann wie die anderen Geräte auch am Sonnabend von 7 bis 20 Uhr betrieben werden.

Verstöße gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, und zwar "im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes". Das bedeutet: Es sind Geldbußen bis zu 50 000 Euro möglich.

Da durch Landes- und Ortsrecht die Schutzzeiten anders gefasst werden können, sollten besonders fleißige Gartenfreunde einen Blick in die Gemeindesatzung werfen, um sich vor Ärger zu schützen. In Hamburg gilt das Lärmschutzgesetz, nachzulesen im Internet unter http://www.hamburg.de/laerm/nofl/135280/start.html .