Seit Kurzem wohnt in unserem Haus eine Familie, die Schuhe, Kinderwagen und Spielzeug vor der Haustür im Flur abstellt. Trotz unserer Bitte, dies zu unterlassen, passierte nichts. Selbst die Hausverwaltung konnte mit einem offiziellen Schreiben keine Änderung bei den neuen Wohnungseigentümern bewirken. Wir sind enttäuscht und fragen uns, wie wir weiter verfahren können?

Da von neuen Eigentümern die Rede ist, gehe ich davon aus, dass es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Bei Treppenhaus und Hausflur handelt es sich zweifellos um gemeinschaftliches Eigentum. Nach § 13 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist jeder Eigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe von § 15 WEG berechtigt. Gemäß Abs. 3 wiederum kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, den Interessen der Gesamtheit der Eigentümer entspricht. Schuhe, Kinderwagen und Spielzeug vor der Haustür im Flur entsprechen nun aber sicherlich nicht den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass das Abstellen von Gegenständen die Reinigung behindert, und Treppenhaus sowie Flur einen Fluchtweg darstellen, der frei bleiben muss. Sie können daher einen Unterlassungsanspruch nach Maßgabe von § 43 Abs. 1 Ziff. 1WEG gegen die neuen Eigentümer geltend machen.

Experte: Ingo Lill ( lill-law.de )

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