Der Mieter muss innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt einer Betriebskostenabrechnung beanstanden, wenn der Vermieter Betriebskosten abrechnet, für die eine Pauschale vereinbart wurde. Versäumt er diese zwölfmonatige Frist, ist die Einwendung laut einem Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 148/10) ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Nachzahlung gefordert, trotz der vereinbarten Pauschale. Der Mieter hatte die Abrechnung erst nach Ablauf von zwölf Monaten beanstandet. Der BGH verwies auf § 556 Abs. 3Satz 5, 6 BGB, wonach die Frist für Einwendungen bereits verstrichen sei. Diese müsste eingehalten werden, damit eine Abrechnung erteilt und Klarheit über die Ansprüche erzielt werde.