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Die rückwärtige Fassade unserer Wohnanlage soll gedämmt werden. Die Maßnahme ist von der Eigentümerversammlung genehmigt worden und befindet sich im Planungsstadium. Ich habe beantragt, dass auch ein Fenster und die Terrassentür, beide fast 45 Jahre alt, im Rahmen der Maßnahme erneuert werden. Ist dazu nicht ohnehin die WEG gemäß der Energieeinsparverordnung gezwungen, und kann ich dies nicht sogar einklagen?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) sieht nicht zwingend vor, dass bei der Anbringung der Wärmedämmung zugleich auch die Fenster der Anlage erneuert werden. Die EnEV gibt lediglich vor, welche Anforderungen bei Änderungen der Außenbauteile einzuhalten sind, wenn ein Hauseigentümer sich entscheidet, zu dämmen. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, nur die Fassade zu dämmen, gleichwohl aber die alten Fenster von 1966 zu belassen. Durch diese wird nicht nur unnötig Wärme entweichen, sodass das Ziel einer effektiven Wärmedämmung gerade unterlaufen wird. Vielmehr kann das Belassen der alten Fenster verhindern, dass die Dämmmaßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Diese Frage braucht allerdings nicht mehr entschieden zu werden, da Sie ausführen, dass die Dämmmaßnahme bereits beschlossen ist. Ich gehe daher davon aus, dass die Anfechtungsfrist von einem Monat ungenutzt verstrichen ist. Daher sollte in der nächsten Eigentümerversammlung der Beschlussvorschlag eingebracht werden, die Fenster der Anlage im Zuge der Dämmung ebenfalls auszutauschen.

Experte: Axel Adamy ( www.hohebleichen21.de )

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