Der Fiskus hat die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ab Jahresbeginn 2011 eingeschränkt. Demnach kann sie derjenige nicht mehr nutzen, der Arbeiten verrichten lässt, die ohnehin schon öffentlich gefördert werden, etwa durch zinsverbilligte Darlehen oder durch steuerfreie Zuschüsse. Nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse soll diese Gesetzeskorrektur künftig Doppelförderungen vermeiden.

Wer beispielsweise sein Haus oder seine Wohnung altersgerecht umbauen lässt, kann dafür von der staatlichen KfW-Bank ein zinsverbilligtes Darlehen bis 50 000 Euro erhalten. Damit sind diese Umbaumaßnahmen öffentlich gefördert, sodass sie nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr zusätzlich im Rahmen der Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen unterstützt werden können. Wird dafür hingegen kein staatlich zinsverbilligtes Darlehen genutzt, steht die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen offen. Durch letztere Option ermäßigt sich die Einkommensteuer für die Beschäftigung eines Handwerkers zwecks Renovierungsarbeiten (ausgenommen Materialkosten) pro Jahr um 20 Prozent, jedoch höchstens um den Betrag von 1200 Euro der Aufwendungen.