Der Vermieter darf eine bereits erteilte Betriebskosten- beziehungsweise Heizkostenabrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist auch zum Nachteil der Mieter korrigieren.

Der Vermieter darf eine bereits erteilte Betriebskosten- beziehungsweise Heizkostenabrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist auch zum Nachteil der Mieter korrigieren. Eine aus der Abrechnung bereits erteilte Gutschrift kann zurückgebucht werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 269/09).

Für das Abrechnungsjahr 2006 hatte der Vermieter ursprünglich ein Heizkostenguthaben in Höhe von 152,60 Euro errechnet. Es stellte sich bei der Abrechnung 2007 heraus, dass er versehentlich Heizöl im Wert von gut 4600 Euro nicht berücksichtigt hatte. Die korrigierte Abrechnung wies nur noch ein Mieterguthaben in Höhe von 14,52 Euro aus. Den Differenzbetrag von 138,08 Euro buchte der Vermieter direkt beim Mieter ab. Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund: "Damit ist klar, dass für Mieter endgültige Rechtssicherheit erst ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode eintritt. Ab diesem Zeitpunkt sind Korrekturen zum Nachteil aber unzulässig.