Eine Mietvertragsbestimmung, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl bei den Schönheitsreparaturen Vorgaben macht, ist nur wirksam, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung gilt und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt. Das entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 198/10). Im konkreten Fall erklärten die Richter, dass die Einengung der Farbwahl auf die Farbe "Weiß" die Gestaltungsfreiheit des Mieters zu stark einschränke und ihn unangemessen benachteilige. Damit ist die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam, der Mieter muss gar nicht renovieren. "Es geht den Vermieter nichts an, wie der Mieter sich während der Mietzeit einrichtet", kommentierte Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund die Entscheidung.