Reagiert der Vermieter nicht, sind Mietminderungen erlaubt

Mit dem Besen gegen die Decke klopfen, vom Balkon "Ruhe" rüberbrüllen, aus Rache die eigene Stereoanlage aufdrehen: Wenn der Nachbarn nervt und die Nachtruhe stört, kommen Hausbewohner mitunter auf ruppige Ideen. Aber wie verhält man sich am besten, damit wieder Ruhe im Haus einkehrt? Festzuhalten gilt: Jeder Zehnte fühlt sich von lautem Sex in seiner direkten Umgebung gestört, jeder Vierte von dröhnender Musik, rund 30 Prozent vom Streitgeplärre in der Nachbarschaft. Dies ergab eine Umfrage durch ein Immobilienportal. Dabei sind Ruhezeiten in der Hausordnung meist zwischen 13 bis 15 Uhr vorgesehen. Eine absolute Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. In diesen Zeiten müssen Hausbewohner bei allem, was sie tun, auf Zimmerlautstärke achten.

Wenn aber trotzdem regelmäßig das Spätprogramm des Fernsehers zu hören ist oder laute Musik, und freundliche Ermahnungen nicht fruchten, lässt sich Folgendes tun: Als genervter Nachbar notiert man eine Zeit lang Tag für Tag genau die Uhrzeiten, zu denen man sich gestört fühlte und was die Ursachen waren. Zum Beispiel: 10. Februar, 23 bis 1.30 Uhr: "Streit bei Familie X, Gepolter". Das Lärmprotokoll dient als Beweismittel bei einer juristischen Auseinandersetzung. Es bekommt besonderes Gewicht, wenn Einträge von Zeugen (Familienangehörige, Besucher, Nachbarn oder Polizisten) bestätigt werden. Auf die Störung des Hausfriedens kann man wie folgt reagieren.

Anzeige: Ruhestörung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das sieht der Paragraf 40117 im Ordnungswidrigkeitengesetz vor. Danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. In Absatz 2 des Paragrafen ist weiter nachzulesen, dass diese Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von besagten bis zu 5000 Euro führen kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Stehen Polizisten erst vor der Wohnungstür, wird es meist recht schnell ruhig. Solche Einsätze sind aber nicht unbedingt beliebt. Mitunter heißt es, der Anzeigenerstatter solle erst mal abwarten und sich gegebenenfalls später noch mal melden. Wer hier hartnäckig bleibt, kann mit einem Erscheinen der Polizei beim ersten Anruf rechnen.

Unterlassungsklage: Mitbewohner können unmittelbar per Unterlassungsklage (§ 501004 BGB) gegen einen zu lauten und unbelehrbaren Nachbarn vorgehen, wenn ihr Recht auf Ruhe gestört wird. Bei so einem zivilrechtlichen Verfahren helfen das Lärmprotokoll sowie Zeugen. Ebenso verbessert der Nachweis mehrerer Polizeieinsätze wegen Ruhestörung die Prozessaussichten. Setzt sich der Kläger durch, wird der Nachbar zur Unterlassung verurteilt - bei weiteren Ruhestörungen müsste er eine Vertragsstrafe zahlen.

Mietminderung: Wer es in seiner Wohnung wegen des ständigen Lärms kaum aushält, kann sich zudem an den Vermieter wenden und unter Umständen eine Mietminderung durchsetzen. Denn der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass der Nachbar sich ordnungsgemäß verhält - notfalls per Kündigungsandrohung. Passiert nichts, können die Mietminderungsansprüche erheblich sein. Für lautstarke Musik durch eine Wohngemeinschaft im selben Haus wurden zum Beispiel schon mal 50 Prozent Mietminderung zugesprochen (Amtsgericht Braunschweig, Az.: 113 C 168/89 (9)).