Vorsorglicher Frostschutz kann Platzen von Wasserleitungen und Regenrinnen verhindern

Hamburg. Wenn in kalten Tagen wie diesen Wasserrohre platzen, so können dadurch unter Umständen erhebliche Folgeschäden entstehen. Gebäudeversicherer haben in der Vergangenheit die Regulierung vielfach mit der Begründung abgelehnt, es hätte regelmäßig kontrolliert werden müssen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes hat die Position der Kunden mittlerweile aber deutlich verbessert. Die Pflichten des Eigentümers dürfen danach nicht überspannt werden (Az. IV ZR 233/06). So haben Hauseigentümer keineswegs die Pflicht, versicherte Frostschäden selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung "möglichst zu verhindern oder gar sicher auszuschließen". Im konkreten Fall stellten die Richter fest, dass ein Hauseigentümer mit einer topmodernen und regelmäßig gewarteten Heizanlage diese weniger oft kontrollieren lassen müsse als ein Eigentümer mit einer alten Technik im Keller.

Generell können sich Hauseigentümer an den Wohngebäudeversicherer wenden, wenn es durch gefrierendes Wasser zu Schäden am Haus kommt. Oftmals halten Rohre dem Druck nicht stand und bersten. Denn wenn Wasser gefriert, vergrößert sich das Volumen um etwa zehn Prozent. Der Schaden wird noch größer, wenn aufgetautes Wasser aus den Rohren in das Gebäude fließt. Auch im Außenbereich können gefrorene Regenrinnen oder Balkonabdichtungen durch Frost platzen, und in der folgenden Tauperiode kann Wasser dann ins Mauerwerk eindringen. Im schlimmsten Fall kann es auch zu einer Deckendurchfeuchtung führen.

Nach den meist einheitlich formulierten Versicherungsbedingungen sind sogenannte "Frostschäden" an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Regenrohren oder an vergleichbaren Teilen durch die Gebäudeversicherung gedeckt. Klar ist aber auch: Der Versicherungsnehmer selbst hat Pflichten vorzusorgen, denn viele Verträge enthalten in der Regel Formulierungen wie: "In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude oder Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und - wenn möglich - entleert zu halten."

Wenn ein Haus in der kalten Jahreszeit längere Zeit nicht bewohnt wird, muss das Funktionieren der Heizung gewährleistet sein und während der Abwesenheit des Eigentümers zum Beispiel von Nachbarn oder Freunden "genügend häufig" kontrolliert werden. "Damit soll sichergestellt werden, dass nach einem Heizungsausfall möglichst schnell Maßnahmen ergriffen werden können, um Frostschäden zu verhindern", sagt Rechtsprofessor Gunnar Horst Daum von der Hochschule für Ökonomie und Management FOM in Frankfurt. Passiert das nicht, geht der Versicherungsschutz wegen einer gravierenden Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers verloren.

Aber was ist unter einer "genügend häufigen" Kontrolle zu verstehen? In der Vergangenheit gaben die unteren Gerichte meist den Gebäudeversicherungen recht, die entweder eine tägliche oder zumindest regelmäßige Kontrolle in kurzen Abständen forderten, wenn das Wasser nicht zuvor aus allen Leitungen entfernt wurde. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen befand es zum Beispiel nicht einmal ausreichend, dass ein Hauseigentümer sein Objekt ein- bis zweimal wöchentlich von einer Fachfirma hatte kontrollieren lassen (Az: 3 U 55/02).

Der Bundesgerichtshof zeigte allerdings mehr Verständnis für die Versicherten, wie bereits eingangs dargestellt wurde. Es kommt danach auch mit Blick auf die jeweils eingesetzte Heizungsanlage darauf an, "genügend oft" zu kontrollieren. Dabei seien unter anderem die Bauart, das Alter und die Wartungsintervalle zu berücksichtigen. "Allerdings bedeutet ein Prozess gegen den Versicherer auch weiterhin ein Risiko", sagt Daum. "Schließlich muss ein Sachverständiger zunächst klären, wie groß das Risiko bei der jeweiligen Heizungsanlage war. Bei solchen Gutachten ist das Ergebnis oft schwer vorhersehbar." Wer sicher sein will, sollte vor seiner Abwesenheit besser seine Anlage entleeren und sperren.