Die Kosten für die Beseitigung echten Hausschwamms in einer Eigentumswohnung können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse hat dies das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Az.: 12 K 10270/09). Danach sind die Aufwendungen der Kläger laut Gericht zwangsläufig entstanden und von außergewöhnlicher Art. Der Hausschwamm hätte beseitigt werden müssen, da sich dieser sehr schnell ausbreite. Das Schadensereignis könne mit einer Naturkatastrophe verglichen werden. Die entstandenen Schäden erfüllten daher die Kriterien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision gegen das Urteil am Bundesfinanzhof zugelassen.