In Notfällen sieht der Gesetzgeber schnelles Handeln vor

Ein zersprungenes Fenster oder ein undichtes Dach, kein warmes Wasser oder gar ein Totalausfall der Heizung: Wenn mit der Wohnung oder dem Haus etwas nicht in Ordnung ist, dann leiden die Bewohner im kalten Herbst und Winter besonders darunter. Viele Mieter sind dann unsicher, ob sie auf Rechnung des Vermieters Handwerker beauftragen dürfen. Grundsätzlich gilt auch hier: Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen. Dieser Leitsatz gilt ebenso bei Handwerkern. Ruft ein Mieter einen Installateur an, damit der schnell eine Therme repariert, dann kann der Installateur von seinem Auftraggeber, dem Mieter, grundsätzlich auch das Geld verlangen.

Der übliche Weg ist: Der Mieter macht beim Vermieter oder dessen Verwalter einen Mangel geltend und setzt eine angemessene Frist. Der Vermieter oder Verwalter behebt den Mangel selbst oder schickt einen Handwerker, der sich darum kümmert. Die Rechnung geht dann an den Vermieter. Das Gleiche wäre der Fall, wenn der Vermieter den Mieter ausdrücklich gebeten hatte, in seinem Namen den Handwerker in Marsch zu setzen.

In Notfällen aber fehlt oft die Zeit, sich mit dem Vermieter zu verständigen oder der Vermieter ist gar nicht erreichbar, etwa an Wochenenden oder Feiertagen. Dann befindet sich der Mieter in einer Zwickmühle: Einerseits hat er sogar die Pflicht, größere Schäden zu verhindern, andererseits will er nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, Paragraf 536a) gibt dem Mieter unter zwei Voraussetzungen das Recht, die Reparatur selber in die Hand zu nehmen oder einen Fachmann damit zu beauftragen - und das Geld dafür vom Vermieter später einzufordern.

Im ersten Fall, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Das bedeutet: Der Mieter hat den Mangel gemeldet, doch nach Ablauf der Frist ist nichts passiert. Grundsätzlich sollte man ihm dann etwa 24 Stunden Zeit geben, um Maßnahmen in die Wege zu leiten. Rechtsanwältin Mertens: "Wenn lediglich eine Balkontür schlecht schließt, wäre auch eine Mangelbeseitigung in einer Woche noch ausreichend. Wobei die Umstände immer eine Rolle spielen. In einem eisig kalten Winter ist das anders zu sehen als im Hochsommer."

Im anderen Fall ist die umgehende Beseitigung des Mangels notwendig. Damit ist Eilbedürftigkeit gemeint, weil ansonsten die Gesundheit der Bewohner in Gefahr ist oder aber der Wohnung selbst größere Schäden drohen. Wenn das Wasser nach einem Rohrbruch die Wohnung flutet, ist natürlich sofortiges Handeln notwendig. Der Vermieter muss nicht zwingend vorher informiert werden. Wenn Ratten plötzlich auftauchen, kann der Mieter ebenfalls unverzüglich den Schädlingsbekämpfer rufen (Landgericht Potsdam, Az: 11 S 204/02). Der Mieter tut aber gut daran, wenn er dennoch stets versucht, den Vermieter zu erreichen und sich mit ihm abzusprechen. Denn Probleme kann er bekommen, selbst wenn er eigentlich im Recht war. Die Handwerker-Rechnung muss der Vermieter zwar bei Verzug oder Eilbedürftigkeit erstatten. Tut er es nicht, kann das Geld mit der Miete verrechnet werden. Allerdings hat der Mieter nur einen Erstattungsanspruch in der Höhe, in der die Kosten erforderlich waren. Darüber kann es Streit geben, etwa wenn ein Boiler ausgetauscht wurde, obwohl eine Reparatur möglich gewesen wäre.

Unter Umständen kann der Vermieter auch auf die Kleinreparatur-Rechtsprechung pochen: Auf den Mieter kann per Mietvertrag die Pflicht abgewälzt werden, für einen Kleinschaden selber zu zahlen.