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Ich möchte meine Wohnung jetzt im Alter nicht mehr wechseln. Andererseits merke ich aber, dass es ohne entsprechende Umbauten langfristig wohl zu Problemen kommt. Kann ich entsprechende Umbauten von meinem Vermieter verlangen?

Generell gilt: Nach § 554 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben behinderte und ältere Bewohner - Mieter und Wohnungseigentümer - einen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zu ihrer Wohnung, zur Wohnanlage und zu allen gemeinschaftlichen Einrichtungen.

Benötigen sie einen Handlauf im Flur, eine Rampe im Eingangsbereich oder einen Treppenlift, müssen die übrigen Eigentümer die baulichen Veränderungen dulden. Die Kosten müssen allerdings die Bewohner tragen, die den Umbau wünschen oder benötigen. Trotz des Duldungsanspruchs sollten die Maßnahmen in Eigentumswohnanlagen bei der Eigentümerversammlung beantragt und beschlossen werden. Denn die Gemeinschaft entscheidet darüber, wie die Maßnahmen konkret umgesetzt werden, also beispielsweise über Materialwahl und technische Details. Allerdings darf die Nutzung dadurch nicht unzumutbar eingeschränkt werden.

Lehnen die Eigentümer einen behindertengerechten Umbau ab, können Sie Ihr Recht einklagen. Besser ist es allerdings, im Vorfeld Überzeugungsarbeit zu leisten. Hinweisen könnten Sie auf den Umstand, dass es seit April auch Zuschüsse für den barrierefreien Umbau von der KfW gibt.

Experte: Sandra Weeger-Elsner, www.wohnen-im-eigentum.de

Antwort zu " Untätiger Verwalter - was tun? "

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