Wer einen Architekten mit der Überwachung eines Bauprojekts beauftragt, darf sich darauf verlassen, dass dieser alle Arbeiten kontrolliert. Stellt sich später heraus, dass dies nicht der Fall war, muss der Architekt auf seine Kosten Mängel von nicht kontrollierten Arbeiten beseitigen. Dies gilt auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Abnahme der Bauarbeiten. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (VII ZR 46/09) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin. Im konkreten Fall hatte ein Architekt die Sanierung eines Altbaus überwacht. Acht Jahre später stellte sich heraus, dass eine Dampfsperre nicht zwischen Außenwand und innerer Vorsatzschale eingebaut worden war und deshalb Feuchtigkeit an der Wand aufstieg.