Zahlreiche Vorgaben des Gesetzgebers schützen Verbraucher

Hamburg. Trotz des Konjunkturaufschwungs hat mancher Haushalt zu wenig Geld. Mitunter reicht es nicht einmal, um die Strom- oder Gasrechnung zu zahlen. Die Energieversorger lassen sich das nicht lange gefallen und drohen in solchen Fällen mit einer Liefersperre - aber ist das überhaupt zulässig?

Ohne Strom läuft eigentlich gar nichts mehr: Kein Kühlschrank, kein Fernseher, kein E-Herd, auch der Brenner einer Heizung kann nicht gestartet werden. Ähnlich sieht das mit Gas, Wasser und Fernwärme aus, deren Bezug allerdings vielfach über den Vermieter erfolgt und über die Miet-Nebenkosten abgerechnet wird.

Für Strom haben indes praktisch alle Mieter einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger abgeschlossen. Da Energie unverzichtbar fürs tägliche Leben ist, hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Versorgung durch den Lieferanten gekappt werden darf. Halten sich die Energieversorger nicht daran, kann ein Mieter per Gericht im Schnellverfahren - über eine einstweilige Verfügung - sogar eine weitere Stromlieferung durchsetzen.

Stromsperre ist erst ab einer Höhe von 100 ausstehenden Euro erlaubt

Der säumige Kunde muss zunächst eine Mahnung erhalten, außerdem muss ihm darin die Versorgungssperre angekündigt werden. Danach muss eine letzte Warnzeit verstreichen, bis es dann in den Wohnräumen dunkel wird. Detailliert ist das auch nachzulesen in den Grundversorgungsverordnungen für Strom (StromGVV), Gas (GasGVV) sowie in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser (AVBWasserV) oder Fernwärme.

Die Stromsperre darf demnach frühestens vier Wochen nach einer Sperrankündigung erfolgen. Drei Werktage vor der beabsichtigten Stromsperre ist eine weitere Ankündigung notwendig. Die ausstehenden Rechnungen müssen aber mindestens 100 Euro ausmachen - wobei Rückstände aus einer "noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers" nicht mitgerechnet werden dürfen.

Am besten sollte man direkt nach der Mahnung mit dem Versorger sprechen

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Stromsperren für den Fall verboten, "dass der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt". Dafür muss der Kunde natürlich aktiv werden und mit dem Energieversorger sprechen, am besten schon direkt nach dem Erhalt der ersten Mahnung.

Kann der Kunde zum Beispiel glaubhaft erklären, dass er in einem Monat wieder eine Arbeit hat und dann wieder die Rechnung begleichen kann, ist eine Sperre rechtswidrig. Wird eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, kann der Energieversorger ebenfalls den Strom nicht abschalten, solange der Kunde die vereinbarten Zahlungen einhält. Kann die eigene Zahlungsfähigkeit durch nichts belegt werden, dann sollte alsbald das Sozialamt eingeschaltet werden. Nach Sichtung der Fakten kann es über eine Kostenübernahme-Erklärung eine Stromsperre verhindern.