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Unser Mieter behauptet, die Verstopfung in unserer von ihm vor 16 Jahren bezogenen Wohnung sei auf einen Baumangel in der Abflussleitung zurückzuführen. Wegen angedrohter Mietminderung habe ich unverzüglich für die Beseitigung der Verstopfung gesorgt und vorerst auch bezahlt. Jetzt weigert sich mein Mieter, mir die Kosten zu erstatten. Wie ist die Rechtslage?

Der Mieter hat die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung zu tragen, wenn er diese verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er die Verstopfung durch das Entsorgen von Babywindeln oder Katzenstreu über die Toilette verursacht hat und kein anderer Mieter dafür infrage kommt. Die Beweislast trägt der Vermieter. Wenn der Mieter vor Gericht einwendet, ein Mangel in der Abflussleitung sei verantwortlich, so wird das Gericht voraussichtlich ein Sachverständigengutachten einholen lassen.

Die Reihenhäuser unserer WEG sollen einen Außenanstrich erhalten. Müssen die Eigentümer den Mehrpreis für ihre Endhaus-Stirnseiten selber bezahlen?

Wenn es in der Teilungserklärung keine Regelung gibt, sind die Kosten gemäß § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen. Eine abweichende Kostenverteilung kann durch Beschluss geregelt werden. Hierzu bedarf es aber einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.

Experte: Peter Kutter ( www.wentzel-dr.de )

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