Hausflure und Treppen dienen als Zugang zu Wohnungen und im Falle eines Feuers als Fluchtweg. Sie zählen deshalb zu den Gemeinschaftsflächen. Dennoch werden dort gern Kinderwagen, Garderoben oder Schuhregale aufgestellt. Grundsätzlich ist dies jedoch nicht erlaubt, wie der Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Hamm (Az. 15 Wx 198/08) mitteilt. Sie gehören ebenso wie Dekorationsgegenstände (Blumenkübel) in die Wohnung. Ein Kinderwagen darf nach Auffassung des LG Berlin (Az. 63 S 487/08) im Treppenhaus abgestellt werden, ebenso wie ein Rollator. Der Mieter muss das Gerät aber an einem geeigneten Platz zusammenklappen, so das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 17. Oktober 2005 (Az. 20 S 39/05).