Schnee und Eis können für Verzögerungen auf Baustellen sorgen. Die Frage, wer für die verlängerte Bauzeit zahlt, birgt Konfliktpotenzial. In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B in § 6 Abs. 2 Nr. 2) gelten Wetterbedingungen, mit denen unter normalen Umständen zu rechnen sind, nicht als Behinderung. Der Bau muss also auch bei Schnee und Eis fristgerecht fertiggestellt werden, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. Die VOB/B sehe im extrem schlechten Wetter jedoch eine Ausnahme. Laut Bundesgerichtshof darf sich der Bauunternehmer auf "Schlechtwetter" bei lang anhaltenden ungewöhnlichen Kältewellen berufen (Az. VII ZR 196/72), muss aber unverzüglich beginnen, sobald es das Wetter zulässt.