Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

In unserem Haus übernimmt jeweils für ein Jahr einer der Eigentümer die Verwaltung. Auf der letzten Versammlung haben wir beschlossen, bis Ende Oktober Rauchmelder zu installieren. Drei der Eigentümer haben dies jedoch noch nicht umgesetzt. Welche Maßnahmen muss der gegenwärtige "Verwalter" ergreifen, sollten sich die Eigentümer weiter über den einstimmig gefassten Beschluss hinwegsetzen?

Wenn die Installation von Rauchwarnmeldern wirksam beschlossen ist, kann von jedem Wohnungseigentümer der Einbau verlangt werden. Dieser entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Sollte ein Eigentümer der Verpflichtung aus dem Beschluss nicht nach Fristsetzung nachkommen, kann die Gemeinschaft nach entsprechender Beschlussfassung den Wohnungseigentümer gerichtlich verpflichten lassen.

Die Waschmaschine im Keller zählt zum Gemeinschaftseigentum, wurde aber zuletzt von uns Eigentümern nie genutzt. Jetzt wurde eine Wohnung vermietet, mit dem Hinweis, der Mieter könne die Maschine nutzen, was er zu tun gedenkt. Können wir dennoch einen Beschluss fassen, die Maschine abzuschaffen? Wenn nicht, dürfen wir als Gemeinschaft Kosten erheben?

Die Stilllegung einer gemeinschaftlichen Einrichtung bedarf einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die Kosten für die Nutzung einer Waschmaschine können mit Stimmenmehrheit (§15 Nr. 2 WEG) als Gebrauchsregelung beschlossen werden.

Experte: Ricarda Breiholdt ( www.breiholdt-voscherau.de )

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