Vermieter dürfen Verkehrssicherungspflicht abwälzen

Temperaturen um den Gefrierpunkt und erste Schneeschauer lassen keinen Zweifel: Der Winter ist da. Doch die weiße Pracht geht oftmals mit dem Einsatz von Streusalz und Schneeschieber einher. Und das gilt nicht nur für Eigentümer, auch Mieter können für die winterlichen Pflichten herangezogen werden. In vielen Bundesländern, auch im Norden, sind erste Schneeräumarbeiten schon notwendig geworden. Spätestens bei erstem Schneefall sollten Mieter in ihren Mietvertrag schauen und prüfen, inwieweit sie verpflichtet sind, Winterdienst zu leisten. Das rät nicht nur der Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen, sondern auch Claus O. Deese vom Mieterschutzbund. "Grundsätzlich sind zwar die Städte und Gemeinden für diese Winterpflichten verantwortlich, diese übertragen die Aufgaben aber meistens über Ortssatzungen an die Grundstückseigentümer", betont der Rechtsexperte. "Mieter können zum Schippen und Streuen herangezogen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag vorhanden ist."

Winterdienstpflichten können auf den Mieter abgewälzt werden

Ist der Passus allerdings nur in der Hausordnung festgelegt, so muss die auch Bestandteil des Mietvertrages sein. "Ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht", so Deese weiter. Eine nachträgliche Änderung des Vertrages oder der Hausordnung ohne Zustimmung des Mieters ist unzulässig.

Von Schnee und Eis befreit werden müssen dabei nicht nur öffentliche Wege und Straßen, sondern auch der Bereich vor der eigenen Haustür: "Das Straßen- und Wegerecht schreibt in der Regel vor, dass Gehwege und Zugänge in der Zeit von 7 Uhr morgens bis abends 20 Uhr von Schnee und Eis geräumt werden und dieser Bereich auch gestreut werden muss", sagt Claus O. Deese weiter. Vor 6 Uhr morgens sei es jedoch unzumutbar, Streuarbeiten vorzunehmen. Das habe das OLG Düsseldorf entschieden (Az 24 U 143/99). An Sonn- und Feiertagen muss mit dem Räumen erst um 9 Uhr begonnen werden.

Die Streupflicht beginnt unverzüglich nach Ende des Schneefalls

Laut Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen stehe in vielen Ortssatzungen, dass die Streupflicht unverzüglich nach Ende des Schneefalls beginne. Auch gehe aus der Rechtsprechung hervor, dass der Vermieter dem Mieter einen Zeitplan für den Räumdienst übergeben müsse. Dann sei der Mieter verantwortlich und laut Amtsgericht Ulm (Az. 6 C 968/86 - 03, 6 C 968/86) schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut und eine Mitmieterin infolge Glatteises beispielsweise zu Fall komme und sich dabei verletze. Sprecher Peter Hitpass dazu: "Wir empfehlen, die Übertragung der Räum- und Streupflicht eindeutig im Mietvertrag oder in der Hausordnung zu regeln. Dem Mieter muss klar sein, worauf er sich einlässt. Ansonsten kann der Vermieter ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragen und die ihm dabei entstehenden Kosten auf die Mieter umlegen. Für diese Variante hat sich ein Großteil unserer Mitgliedsunternehmen entschieden."

Claus O. Deese ergänzt: "Berufstätige, Erkrankte und Urlauber sowie abwesende oder auch ältere Menschen sollten sich rechtzeitig um Ersatz kümmern, wenn sie wissen, dass sie dem Winterdienst nicht nachkommen können." Man könne zum Beispiel einen professionellen Winterdienst beauftragen oder den Nachbarn bitten, ausnahmsweise einzuspringen.

Und womit wird am besten gestreut? "Für Privatpersonen ist es in der Regel verboten, Salz zum Streuen zu benutzen", sagt der Experte. "Sand, Split oder Asche hingegen dürfen genutzt werden."