Gegenüber den Nachbarn sollte man Rücksicht nehmen, vor allem hinsichtlich der Beleuchtung

Lebkuchen und Marzipankartoffeln stehen zu dieser Jahreszeit schon längst wieder in den Regalen der Supermärkte, die ersten Weihnachtsgeschenke sind auch bereits eingekauft. Das Fest der Liebe naht mit großen Schritten. Manch einer möchte die Besinnlichkeit zu Hause zeigen. Mit Adventskränzen, Lichterketten oder Weihnachtsmännern werden die Wohnungen dekoriert. Sowie aber auch Balkone und der Fassadenbereich in einem Mietshaus mit in den Lichterglanz einbezogen werden, kann dies zu Ärger führen. In der Wohnung kann ein Mieter seine Weihnachtsstimmung ausleben, wie er möchte. Anders sieht das aber aus, wenn Nachbarn oder Vermieter davon beeinträchtigt werden. Mitunter müssen sich sogar auch Gerichte mit der überschwänglichen Darstellung von Vorfreude auf das Weihnachtsfest befassen.

Treppenhaus: Was dort erlaubt ist und was nicht, beschäftigt immer wieder die Rechtsprechung. Vor der Wohnungstür dürfen zum Beispiel zumindest bei schlechtem Wetter vorübergehend Schuhe abgestellt werden (Oberlandesgericht Hamm, Az: 15 W 169/88). Auch Schirmständer entsprechen dem ordnungsgemäßem Gebrauch von Gemeinschaftseigentum (Bayerisches Oberlandesgericht, Az: 2z BR 9/93). Größere Schuhansammlungen, Schuhschränke oder Regale sind jedoch den anderen Bewohnern und Nutzern des Treppenhauses nicht zumutbar, entschied das Oberlandesgericht München (Az: 34 Wx160/05).

Um Weihnachtsdeko im Hausflur gab es ebenfall schon Zoff: Einen bunten Adventskranz an der äußeren Wohnungstür ließ zum Beispiel das Landgericht Düsseldorf noch durchgehen - schließlich sei solcher Schmuck der Ausdruck eines Brauchtums (Az: 25 T 500/89). Das müssten Nachbarn hinnehmen. Ein anderer Mieter indes brannte Duftkerzen ab, was zuerst zu Auseinandersetzungen unter Nachbarn führte und schließlich in einem Gerichtstermin gipfelte. So etwas sei eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums, beurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall (Az: 3 WX 98/03).

Balkon/Terrasse: Wie in der Wohnung kann der Mieter auch dort im Prinzip dekorieren, wie er möchte - das gehört mit zum Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung, die jedem Mieter zugestanden werden muss.

Etwas anderes wäre es allerdings, wenn schon per Mietvertrag jegliche Dekorationen im Treppenhaus, auf der Terrasse und an der Hausfassade untersagt worden sind und der Mieter das durch seine Unterschrift akzeptiert hat. Außerdem muss der Mieter bei grellen, bunten oder sogar flackernden elektrischen Lichtquellen zu dieser christlichen Zeit auch an seine lieben Nachbarn denken. Denn wenn die weihnachtliche Lampionkette ausgerechnet das Schlafzimmer des Nachbarn durchgehend illuminiert oder im Wohnzimmer beim abendlichen Fernsehen stört, dann ist es mit der besinnlichen Stimmung zu den Feiertagen möglicherweise vorbei.

Im Extremfall könnte der Nachbar auf eine Unterlassung der unerwünschten Beleuchtung klagen. Bei solchen vorübergehenden Störungen sind die Gerichte allerdings generell großzügiger. Ein Tipp: Nach 22 Uhr die Beleuchtung ausschalten, damit die Nachtruhe gewahrt bleibt. Für die praktische Einhaltung derartiger Zeitvorgaben sind Zeitschaltuhren zu empfehlen.

Fassade: Wenn an der Hausfassade, an der Balkonaußenwand oder an einer gemeinschaftlich genutzten Terrasse mannshohe Nikoläuse, beleuchtete Rentierwagen oder andere große Weihnachtssymbole - unter Umständen noch selbstleuchtend - montiert werden sollen, ist in jedem Fall das Einverständnis des Vermieters notwendig. Denn einerseits müssen dafür in der Regel Halterungen angebohrt werden, andererseits könnte die gesamte Optik des Hauses gestört werden. Der Vermieter oder der Hauseigentümer kann außerdem verlangen, dass zur Vermeidung von Unfällen unsicher angebrachte Dekorationen wieder abmontiert werden. Denn stürzt der Plastik-Weinnachtsmann bei einem winterlichen Sturm von der Fassade auf die Straße und verletzt einen Passanten, haftet unter Umständen direkt der Vermieter oder Hauseigentümer. (Ftx)