Der Zweitarchitekt ist dazu verpflichtet, alle vorhandenen Planungsleistungen im Einzelnen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.

Beendet ein Bauherr während der Bauphase das Vertragsverhältnis mit dem Erstarchitekten, so haftet der nachfolgend beauftragte Zweitarchitekt in vollem Umfang für Mängel und Schadenersatzansprüche. Dies schließt Planungs- und Baumängel des Erstarchitekten ausdrücklich mit ein, sofern der Zweitarchitekt die so genannte "Vollarchitektur", also alle Leistungsphasen (LPH 1-9) im Sinne der HOAI übernommen hat. Das meldet die Kanzlei Lill Rechtsanwälte unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 19 U 100/09). Der Zweitarchitekt sei verpflichtet, alle vorhandenen Planungsleistungen im Einzelnen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Die Richter betonten, beide Architekten seien jeweils in vollem Umfang planerisch verantwortlich.