Vorgaben für Beschlüsse in der WEG und deren finanzielle Einordnung

In der dunklen Jahreszeit ist gutes Licht im und ums Haus besonders wichtig: Sollen in Wohnungseigentumsanlagen neue Leuchten im Gemeinschaftseigentum angebracht oder alte ausgetauscht werden, muss die Mehrheit der Eigentümer zustimmen. Abhängig von der Maßnahme und von der Ausgangssituation kann sogar die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich sein. Gibt es in Gemeinschaftsbereichen wie Treppenhaus oder Keller keine ausreichende Beleuchtung oder besteht deshalb sogar Sturz- und Stolpergefahr, können die Wohnungseigentümer die Installation neuer Leuchten als Instandsetzung mit einfacher Mehrheit beschließen. Wird eine defekte Leuchte durch eine bessere oder eine energiesparende ersetzt, reicht für diese "modernisierende Instandhaltung" ebenfalls die einfache Mehrheit. Darauf weist der Verein Wohnen im Eigentum hin. Der Austausch einer funktionierenden Beleuchtung nur aus optischen Gründen ist dagegen in der Regel eine bauliche Veränderung, der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen.

Die Installation zusätzlicher Leuchten an Wegen kann eine Modernisierung sein, wenn damit Wohnwert oder Komfort der Anlage erhöht und ihr Charakter nicht verändert wird. Der Einbau von Bewegungsmeldern für Leuchten gilt grundsätzlich als Modernisierung - zu beschließen mit der doppelt qualifizierten Mehrheit. Wird der Energieverbrauch deutlich gesenkt, kann die Maßnahme auch als Instandsetzung gelten - und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Mehr Informationen enthält der "Der Modernisierungs-Knigge für Wohnungseigentümer", 19,90 Euro, zu bestellen unter Tel. 0228/629 79 98.