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Ich wohne in einer Reihenhausanlage von 1962 mit begrünten Vorgärten. Neue Nachbarn haben diesen Vorgarten unter Berufung auf die neue Hamburger Bauordnung gepflastert, und zwar nahtlos in die bereits vorhandene, gemeinsame Zuwegung hinein. Jetzt können hier zwei Pkw nebeneinander stehen. Zwar haben sie darauf nach meinem Protest verzichtet, dafür nutzen jetzt andere beim Anliefern von Waren oder Post diese Möglichkeit. Von der zuständigen Behörde erfuhr ich, alles sei rechtens. Doch ich frage: Berechtigt nicht allein die Tatsache, dass die Gehwegsüberfahrt jetzt sechs statt der erlaubten fünf Meter misst, zu einem Rückbau der Maßnahme?

Ich gehe bei Beantwortung der Frage davon aus, dass die Grundstücke mit den Reihenhäusern rechtlich selbstständig sind. Grundsätzlich kann jeder Grundstückseigentümer dann unter Beachtung der Vorschriften sowie etwaiger nachbarschützender Bestimmungen nach seinem Belieben das Grundstück gestalten.

Im vorliegenden Fall möchte ich aber auf § 9 Abs. II der (geänderten) HBauO hinweisen, wonach Stellplätze und Garagen in Vorgärten nur dann zulässig sind, wenn dadurch das Erscheinungsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund habe ich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der "nahtlosen Pflasterung" des Vorgartens. Im Übrigen stehen Ihnen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Seite, die ihnen einen Unterlassungsanspruch gewähren § 1004 Abs. I S. 2 BGB.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

Antwort zu Kabelanschluss und Ausstieg aus dem Vertrag

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