Wer ein leer stehendes Gebäude mit Mietwohnungen kauft, sollte nicht zu lange damit warten, es zu sanieren. Sonst muss er damit rechnen, dass ihm seitens der Steuerbehörden unterstellt wird, es gar nicht vermietbar machen zu wollen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem solchen Fall den Abzug der entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt (Az.: 11 K 12069/08). Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG berichtet, hatten die Kläger das vorher nahezu unbewohnbare Gebäude in Eigenarbeit saniert und dazu fast zehn Jahre gebraucht. Die Renovierungsarbeiten hätten aber "zielstrebig" erfolgen müssen, eine lediglich subjektive innere Absicht vermieten zu wollen, reiche nicht aus, so die Richter.