Eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als zehn Prozent rechtfertigt keine Mietminderung, wenn die Parteien im Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 306/09).

In dem konkreten Fall hatte der Mietvertrag eine solche Bestimmung enthalten. Trotzdem hatte sich die Mieterin auf eine gutachterlich bestätigte Flächenunterschreitung berufen und die Miete gemindert. Zu Unrecht, wie die Richter befanden. Die Angabe der Wohnungsgröße sei hier nicht als Beschaffenheit vereinbart und damit nicht verbindlich. Eine Abweichung begründe daher keinen Mangel.