Eine Mietminderung sowie die Zurückbehaltung der Miete ist unzulässig, wenn die Mieter den Vermieter nicht vorher über die Mängel der Mietsache informiert haben. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Az.VIII ZR 330/09). Im vorliegenden Fall hatten die Mieter wegen großflächigen Schimmelbefalls in der Wohnung die Miete monatelang nicht gezahlt. Erst als der Vermieter ihnen fristlos kündigte, informierten Sie ihn über die Schimmelpilzbildung in der Wohnung. "Solche Mängel müssen dem Vermieter sofort gemeldet werden. Und zwar am besten schriftlich", sagte Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund. Er rät Mietern, Rechtsrat beim örtlichen Mieterverein einzuholen, bevor die Miete gekürzt oder die Mietzahlung gar ganz eingestellt werde.