Wir möchten eine Wohnung in einem renovierten Haus kaufen. Vor fünf Jahren wurde Schwamm entdeckt und von einer Fachfirma beseitigt. Müssen wir unsere neuen Mieter darüber informieren?

Mit der Sanierung des Gebäudes ist der Mangel behoben, sodass es eines Hinweises im Mietvertrag nicht mehr bedarf. Selbst wenn zukünftig noch einmal der Schwamm auftreten sollte, schützt es den Vermieter nicht vor Mietminderungen.

Unsere Eigentümergemeinschaft erwägt, dem Verwalter zu kündigen, da er weder bislang die Abrechnungen für 2008 noch für 2009 vorgelegt hat. Außerdem werden Mängel und Reparaturen unzureichend von ihm bearbeitet. Was müssen wir tun, um ihn vorzeitig abberufen zu können?

Der Verwalter kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Versammlung mit Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer aus wichtigem Grund abberufen werden. Eine Abberufung des Verwalters sowie eine anschließende Kündigung des Verwaltervertrages ist allerdings nur möglich, wenn der Verwalter die verspätete Abrechnung der Wirtschaftsjahre zu vertreten hat. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch den Verwalter, weigert sich dieser, kann auch der Beirat die Eigentümerversammlung einberufen. Dass der Verwalter nach einer Abberufung seine Pflichten im Vertragsverhältnis ordnungsgemäß erfüllt, kann nicht sichergestellt werden. Notfalls müssen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verwalter durchgesetzt werden.

Experte: Heinrich Stüven ( www.grundeigentümerverband.de )

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