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In unserem Mehrfamilienhaus wurden sämtliche Fenster erneuert. Die Kosten in Höhe von 29 000 Euro werden je zur Hälfte aus Heizung und Rauchmelder der Rücklage und einer Umlage durch die Eigentümer getragen. Ich frage mich: Ist es richtig, wenn mein Nachbar, der eine größere Wohnung hat und damit auch eine weit größere Fensterfront, die gleiche Sonderumlage zahlen muss wie ich?

Die Antwort hängt von den Regelungen ab, die für die Wohnungseigentümergemeinschaft relevant sind. Grundsätzlich gilt auch für den Beschluss über die Sonderumlage der Verteilungsmaßstab, der für den Wirtschaftsplan maßgeblich ist. Der Umlageschlüssel folgt entweder aus § 16 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz oder aus der Gemeinschaftsordnung. Denkbar ist indes auch eine hiervon abweichende Beschlussfassung gemäß § 16 Absatz 4 Wohnungseigentumsgesetz, die sich an dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs der Eigentümer orientiert. Wurde dies gegebenenfalls abgelehnt, kann im Einzelfall geprüft werden, ob ein einzelner Wohnungseigentümer auf eine entsprechende Beschlussfassung einen Anspruch hat.

Wurde ein unzutreffender Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt, so ist der Beschluss grundsätzlich anfechtbar; die Anfechtungsklage muss dann binnen eines Monats nach der Beschlussfassung bei Gericht erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz).

Experte: Sebastian Kroll, nkr-hamburg.de

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