Wer eine Immobilie oder andere Wertgegenstände geschenkt bekommt, muss den Schenker finanziell unterstützen, wenn dieser innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung in eine Notlage gerät. Erhält der Schenker zum Beispiel Sozialhilfe des Staates, muss der Beschenkte sie dem Staat erstatten. Ersatzweise kann er dem Staat aber auch das Geschenk übergeben. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Xa ZR 6/09) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin. Im konkreten Fall hatte eine Frau ihrer Tochter ihren Anteil von einem Drittel an einem Grundstück geschenkt. Sieben Jahre später kam sie in ein Heim und konnte die Heimkosten nur mithilfe von Sozialhilfe aufbringen. Nach dem Tod der Mutter forderte die Kreisbehörde die Tochter auf, die Sozialhilfe zu erstatten. Die Tochter bot an, ihren Anteil an dem Grundstück der Behörde zu übertragen, was diese ablehnte. Zu Unrecht, wie der BGH befand.