Wir wohnen zur Miete in einem Haus, das vor drei Jahren eine neue Gastherme erhalten hat - jedoch ohne hydraulischen Abgleich der Anlage. Jedenfalls ist der jetzige Verbrauch höher als vorher. Können wir den Vermieter für den Mehrverbrauch haftbar machen?

In der Tat ist der hydraulische Abgleich beim Einbau von Heizungs- und Heißwasseranlagen vorgeschrieben. Falls dieser nicht durchgeführt wurde, können sie nur vom Vermieter verlangen, dass er diesen nachträglich vornehmen lässt. Erst wenn das binnen angemessener Frist nicht geschieht, könnte Ihnen ein Ersatzanspruch wegen erhöhter Verbrauchskosten zustehen. Sie müssten dann aber nachweisen können, dass die Erhöhung durch den unterbliebenen Abgleich verursacht wird.

Wir wollen nachträglich einen Fensterrollladen einbauen. Von den 53 Einheiten gehören 16 einer Wohnungsgenossenschaft. Unser Antrag auf Einbau wurde mit 32 Ja-Stimmen angenommen. Im Nachhinein teilte uns unser Hausverwalter mit, dass nach § 25 WEG jeder Eigentümer nur eine Stimme hat, was auch für die Genossenschaft gelte. Dies wurde im Protokoll so nicht erwähnt. Fakt ist: Wir haben damit nicht mehr die notwendige Mehrheit für die Maßnahme. Ist das korrekt?

Das ist eine Frage des sog. Kopf- oder Objektprinzips. § 25 WEG geht vom Kopfprinzip aus, wonach jeder natürlichen oder juristischen Person nur eine Stimme zusteht. In manchen Gemeinschaftsordnungen wird dies abgeändert, sodass dann der Genossenschaft auch 16 Stimmen zustehen könnten.

Experte: Peter A. Lindemann

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