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Hamburg. Ich bewohne in Hamburg ein Mittelreihenhaus. Einer meiner Nachbarn hat jetzt eine Trennwand errichtet, die ab einer Höhe von 1,5 Metern Durchblicke zulässt. Ich fühle mich beobachtet. Kann ich verlangen, dass der offene Teil geschlossen wird? Gibt es eine Mindestsichtschutzhöhe? Außerdem wurde die Wand auch zur Hälfte auf meinem Grundstück errichtet.

Wenn ich Sie richtig verstehe, gab es zuvor überhaupt keinen Sichtschutz. Eine Mindestsichtschutzhöhe gibt es nicht. Zwei Möglichkeiten bestehen: Sie können entweder den Rückbau verlangen, sofern die Trennwand sich auf Ihrem Grundstück befindet und einen eigenen Sichtschutz errichten oder einen anbauen, der Durchblicke verhindert.

Unsere Wohnzimmerwand ist durchfeuchtet. Die Ursache ist ein Leck im Regenwasserablauf der Dachterrasse über uns. Die Hausverwaltung hat uns mitgeteilt, wir müssten die Renovierungskosten tragen. Ist das richtig?

Wie Sie hervorheben, wurde eine Wand beschädigt, die Teil des Gemeinschaftseigentums ist. Mangels abweichender Regelung in der Gemeinschaftsordnung ist die Beseitigung dieses Schadens Sache der Gemeinschaft. § 14 Abs. 4 Halbsatz 2 WEG sieht ferner einen sogenannten Aufopferungsanspruch vor, nach dem Ihnen der Schaden zu ersetzen ist, der Ihnen dadurch entsteht, dass Ihr Sondereigentum für die Sanierung der Wand in Anspruch genommen wird. Andernfalls müsste die WEG Ihnen den Schaden ersetzen, wenn dieser fahrlässig verursacht wurde.

Experte: Carl Christian Voscherau ( www.breiholdt-voscherau.de )

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