Hamburg. Unser Nachbar hat ca. vier Meter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Ahornbaum zu stattlicher Größe wachsen lassen. Der wächst nicht nur über unseren Flachdachanbau, sondern er wirft auch große Mengen Laub auf unser Grundstück ab und die Regenrinnen sind regelmäßig voller Blätter. Welche Ansprüche können wir gegen den Nachbarn geltend machen?

Negative Einwirkungen durch Bäume auf Nachbargrundstücken, wie Laubfall und Samenflug, sind grundsätzlich vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks entschädigungslos hinzunehmen. Sie sind in der Regel als Immission durch Naturkräfte nicht abwehrbar. Nur in Extremfällen kommt ein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Betracht.

Unsere Stellplätze sollen laut Beschluss vom jeweiligen Eigentümer von Unkraut gereinigt werden. Wenn diese Arbeiten nicht ausgeführt werden, wird ein Gärtner beauftragt und der jeweilige Eigentümer muss dafür zahlen. Ist das rechtens?

Es ist umstritten, ob und in welchem Umfang Wohnungseigentümer zu sog. tätiger Mithilfe durch einen Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden können. Eine Beschlusskompetenz dürfte bei den vorliegenden geringfügigen Eigenleistungen gegeben sein. Der Beschluss wäre dann zumindest nicht nichtig. Wenn die auferlegten Pflichten auch noch gerecht unter den Eigentümern verteilt sind, dürfte dies auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Experte: Falk v. Rechenberg ( rechenberg-junker.de ), Antwort zu Baulast unter abendblatt.de/wohnen

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