Mehrere Wohngebäude, die von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt werden, können für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer gemeinschaftlichen Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Das gilt auch, wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird, so die Karlsruher Richter (BGH, Az. VIII ZR 290/09). Eine mietvertragliche Vereinbarung über Abrechnung sei nicht notwendig. Konkret verlangte die Eigentümerin von der Mieterin die fällige Nachzahlung von Nebenkosten - grundsätzlich zu Recht, wie der BGH unter Berufung auf ein ähnliches Urteil (Az. VIII ZR 371/04) betonte. In beiden Fällen habe die Eigentümerin keine andere Wahl gehabt, als in dieser Weise abzurechnen.