Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen, etwa durch Versetzung, die Verlegung des Firmensitzes in eine andere Stadt oder einen neuen Job, unterstützt das Finanzamt den Umziehenden durch die Übernahme eines Großteils der Umzugskosten. Dies gilt auch, wenn sich der tägliche Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde verringert. In der Steuererklärung können dann folgenden Kosten als Werbungskosten deklariert werden:

Reisekosten zur Wohnungssuche und Wohnungsbesichtigung, Maklergebühren für die neue Wohnung, Kosten für das Umzugsunternehmen oder den Umzugswagen, Mietkosten für die Wohnung, bei Überschneidung der Mietzeiten, anteilige Kosten für einen neuen Herd.

Für weitere Umzugskosten gelten Pauschalen. Erfolgt der Umzug aus privaten Gründen, können nur so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" geltend gemacht werden wie Transportkosten und Handwerkerkosten für Schönheitsreparaturen (Malen, Tapezieren, Lackieren). Wer jedoch wegen Krankheit, Alter oder Scheidung umziehen muss, kann seine Umzugskosten als "außergewöhnliche Belastungen" deklarieren. Hier ist eine Beratung beim Steuerberater oder direkt beim Finanzamt sinnvoll.