"Bei höherer Gewalt kann die Festpreisbindung aufgehoben werden." Solche und ähnliche Sätze finden sich gelegentlich in den Vertragsentwürfen von Schlüsselfertiganbietern. Dabei ist es oft gerade der Festpreis, der Bauherren bei Schlüsselfertiganbietern lockt. Allerdings müssen Bauherren diese spezielle Formulierung nicht fürchten, wie der Verband Privater Bauherren (VPB) unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Kiel mitteilt (Az. 2 O 288/08). Die Klausel verstoße nämlich gegen Paragraf 307 Abs. 1 S. 2 BGB, auch weil sie weder verständlich noch klar sei.

Das trifft nach Erfahrung des VPB aber auch auf viele Vertragspassagen in Schlüsselfertigverträgen zu, dennoch sind viele Passagen zulässig. Der VPB rät deshalb allen Bauwilligen, die an einem Schlüsselfertigobjekt interessiert sind, jeden Vertragsentwurf vor der Unterschrift kritisch von Baurechtlern prüfen zu lassen.