Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht, einen Kaufvertrag wegen Baumängeln "rückabzuwickeln", klarer umgrenzt (Az.: VII ZR 113/09). Danach ist es Wohnungseigentümern nach wie vor möglich, eine eigene Frist zur Beseitigung der Mängel an den Veräußerer zu stellen. Hat parallel dazu eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bereits Forderungen an den Veräußerer zur umgehenden Mängelbeseitigung gestellt, so liegt noch kein Interessenkonflikt vor, der die Ansprüche Einzelner beschneidet. Für den Bauträger bedeutet dies, dass zeitgleich von WEG wie auch Einzeleigentümern Ansprüche zur Mängelbeseitigung geltend gemacht werden können. Beseitigungsansprüche an Bauträger können also parallel von WEG und Eigentümern verfolgt werden.