Hamburg. Ich habe ein Haus gekauft (Bauj. 1954), dessen Grundstück auf drei Seiten von einer Buchenhecke umsäumt wird, die auf meinem Grundstück steht. Der Vormieter teilte mir bei Einzug mit, es gebe eine Abmachung mit den Nachbarn, dass diese den Rückschnitt auf ihrer Seite übernehmen. Ein Nachbar hat jetzt ein Alter erreicht, in dem ihm dies kaum noch möglich ist. Bin ich jetzt zum Rückschnitt auf seiner Seite verpflichtet, habe ich ein Zutrittsrecht auf sein Grundstück oder kann er auf meine Kosten dies vornehmen lassen?

Da die Hecke auf Ihrem Grundstück steht, sind Sie als Eigentümer verpflichtet, einen Überwuchs von Ästen auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Sie haben ein Zutrittsrecht auf das Nachbargrundstück, da Sie Ihrer Verpflichtung ansonsten nicht nachkommen können. Dieses Zutrittsrecht muss schonend ausgeübt werden, also nicht zur Unzeit und nur nach vorheriger Ankündigung. Die Vereinbarung mit dem Nachbarn geht dabei jeder gesetzlichen Regelung vor. Ist dieser nun nicht mehr in der Lage, der Vereinbarung nachzukommen und bliebe diese ungekündigt, müsste er auf seine Kosten jemanden beauftragen, diese Verpflichtung zu erfüllen. Zweifel bestehen allerdings, ob eine solche Vereinbarung mit Ihnen als neuem Eigentümer besteht. Verträge entfalten nämlich grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien Rechtswirkungen. Sie haben aber nicht selbst eine Vereinbarung mit dem Nachbarn geschlossen. Sie sollten ihn daher kontaktieren und eine für beide Seiten gute Regelung treffen.

Experte: Axel Adamy ( www.hohebleichen21.de )

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