Architektenhaftung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Architekt dem Auftraggeber bei der Abnahme des Werkes offenbaren muss, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat . Tue er dies nicht, habe er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen (Az. VII ZR 46/09). Im verhandelten Fall verlangte der Auftraggeber vom Architekt Schadenersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung. Eine Dampfsperre war nicht eingebaut worden. Der Architekt hätte den Einbau überwachen müssen, hatte dies aber nicht getan und dem Auftraggeber auch nichts davon gesagt.

Die Richter nahmen hier Arglist an. Zwar habe der Architekt auf den mangelfreien Einbau der Dampfsperre durch den Unternehmer vertraut, dies entlaste ihn jedoch nicht von seiner Prüfpflicht, so die Richter.

Prozesskostenhilfe

Wenn einzelne Eigentümer das Hausgeld nicht zahlen, hat die Gemeinschaft keine Wahl: Sie muss gegen die säumigen Miteigentümer vorgehen. Kann die Eigentümergemeinschaft keinen Prozess finanzieren, um die Rückstände einzuklagen, kann sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (V ZB 26/10) Prozesskostenhilfe beantragen, wie der Verbraucherschutzverein "wohnen im eigentum" mitteilt.

Im konkreten Fall klagte eine Eigentümergemeinschaft gegen einen Eigentümer, der 18 000 Euro Hausgeld-Rückstände zu zahlen hatte. Weil die Gemeinschaft die Kosten für die Zahlungsklage nicht tragen konnte, beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH) - und bekam vom Bundesgerichtshof recht. Denn die Zahlungsklage liegt - so das Urteil der BGH-Richter - nicht nur im Interesse der Wohnungseigentümer, sondern dient auch der Sicherung des vom Gesetz vorgegebenen Rechtszustands. Entscheidend für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist, so hoben die Karlsruher Richter weiter hervor, die finanzielle Situation der Eigentümergemeinschaft, nicht der einzelnen Eigentümer. Die Gemeinschaft muss also Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte geben. Zum Vermögen zählt auch die angesparte Instandhaltungsrücklage. Da Prozesskostenhilfe nur gewährt werden darf, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, kann der PKH-Antrag eine Art "Stimmungsbarometer" für den Ausgang des Prozesses sein. Die Prozesskostenhilfe deckt dabei nur die Kosten des Antragstellers ab.