Wir besitzen eine Eigentumswohnung in einer WEG, Baujahr 1975. Die oberste Geschossdecke wurde vor ca. 25 Jahren geringfügig gedämmt. Jetzt bietet es sich an, bei der anstehenden Dachinstandsetzung die Geschossdecke nach der Energieeinsparverordnung zu dämmen. Unsere Verwaltung meint, hierfür bedarf es bei der Beschlussfassung der doppelten qualifizierten Mehrheit. Ist das korrekt?

Welche Instandhaltungsmaßnahmen mit welcher Stimmenmehrheit beschlossen werden können, hängt oft vom Einzelfall ab. Hier sollte deshalb zunächst der Verwalter befragt werden, welche Gründe nach seiner Auffassung die doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich machen. Die Rechtsprechung bejaht die modernisierende Instandsetzung und damit das Erfordernis eines einfachen Mehrheitsbeschlusses gemäß §21 Abs.3 und Abs. 5 WEG bei der Erneuerung einer Fassadenverkleidung mit einem zusätzlichen Wärmeschutz (vgl. OLG Hamm ZMR 2007, Seite 131). Kein Anspruch auf modernisierende Instandsetzung soll nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (2 Wx 61/95) gegeben sein, wenn die Wärmedämmung zwar nicht dem heute maßgeblichen Standard entspricht, aber dem baulichen Standard zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes und konkrete Nachteile für einzelne Wohnungseigentümer mit dem Zustand nicht verbunden sind. Ob die Energieeinsparverordnung (EnEV) zur Anwendung kommt, bestimmt sich danach, ob nach dem Umfang der erforderlichen Erneuerungsmaßnahme §9 Abs. 4 der EnEV eingreift.

Experte: Ricarda Breiholdt, www.breiholdt-voscherau.de .

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