"Der Bundesgerichtshof hat mit einer alten Unsitte am Bau Schluss gemacht - dem Missbrauch der Prüfbarkeit von Rechnungen", kommentiert Heike Rath von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein das Urteil mit dem Aktenzeichen: VII ZR 48/07. Danach können Auftraggeber nicht mehr Rechnungen zurückweisen, wenn nur ein einzelner Abschnitt nicht prüfbar war. "Bislang konnten diese die Rechnung eines Unternehmers schon wegen kleiner Ungereimtheiten ablehnen", sagt Baufachanwältin Rath. "Das war eine regelrechte Einladung zum Missbrauch, und mancher hat monatelang gar nichts bezahlt." Der Gesetzgeber hatte versucht, dem Missbrauch vorzubeugen, indem er dem Unternehmer bei der verzögerten Auszahlung unbestrittener Guthaben hohe Zinsansprüche einräumt. Dies wurde allerdings nur begrenzt genutzt. "Mit dem Urteil hat der BGH die Rechte der Bauunternehmer gestärkt. Jetzt muss der Auftraggeber zahlen. Lediglich der beanstandete Teil der Rechnung bleibt außen vor, bis dieser geklärt ist. Damit ist für viele Firmen die ständige Gefahr der Insolvenz gebannt", sagt Heike Rath.