Wir haben unser Einfamilienhaus mit einem umweltfreundlichen Gas-Brennwertkessel nachgerüstet. Für die Einleitung des entstehenden Kondenswassers in den Abwasserkanal fordert nun der Verband Gebühren von jährlich 11,82 Euro, da bei unserem Kessel angeblich Kondensat von 5,6 m³ anfallen würde, alternativ könnten wir auch einmalig 118,20 Euro entrichten. Unser Heizungsbauer meint aber, dass unser Kessel bei üblichem Betrieb keine 1,0 m³ Kondensat produziert. Für uns stellt sich nun die Frage, ob wir den Gebührenbescheid bezahlen müssen?

Nein, das müssen Sie nicht. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat aktuell festgestellt (Urteil vom 3. Juni 2010, Az. 2 LB 27/09), dass die Gebühren durch den Abwasserverband rechtswidrig sind. Der Verband berechnet die Gebühr nämlich anhand einer Tabelle aus dem sog. Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 251. Die Anwendung dieser Tabelle hält das Gericht für unzulässig. Das Arbeitsblatt regelt nämlich nicht Kondensatvolumen, sondern enthält Bestimmungen darüber, welche Mindestzahl an Wohnungen an derselben Einleitstelle angeschlossen sein müssen, um aufgrund des niedrigen PH-Werts des Kondensats eine ausreichende Vermischung zu gewährleisten. Da es bei kleineren Anlagen keine Messeinrichtungen der Kondensatmenge gibt, muss der Verband nach dem sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab eine Schätzung vornehmen. Wichtig ist, dass Sie gegen die Gebühren unbedingt fristgerecht Widerspruch einlegen. Andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig, und Sie müssen zahlen. Bei bestandskräftigen Bescheiden können entrichtete Gebühren nicht zurückgefordert werden.

Experte: Tobias Thein, RAe Schmidt & Thein ( www.schmidt-thein.de )

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