Hamburg. Unser Nachbar hat eine Fußbodenheizung und dafür einen Wärmezähler einbauen lassen. Wir anderen haben an den Heizkörpern einen Heizkostenverteiler. Handelt es sich bei dem Einbau dieser Heizung um eine bauliche Veränderung, die genehmigt werden muss? Und ist die gemischte Ableseart der Heizkosten laut BGH überhaupt gestattet?

Ja, es handelt sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Zum Sondereigentum gehört im Allgemeinen nur der Fußbodenbelag. In dem Moment, in dem die Zwischendecke von der Maßnahme betroffen ist, handelt es sich eindeutig um Gemeinschaftseigentum. Nach § 22 WEG müssen bei solchen Veränderungen alle Eigentümer zustimmen. Ansonsten haben sie ein Rückbauanspruch. Denkbar ist auch, dass sämtliche Eigentümer hätten zustimmen müssen, da die WEG für Reparaturkosten der Fußbodenheizung einstehen könnte. Das BGH-Urteil trifft den Fall nicht ganz, da durch den Zähler der Fußbodenheizung eine Vorerfassung gemäß der Heizkostenverordnung gegeben ist.

Ab 2011 müssen Wohnungen in Hamburg Rauchmelder haben. Nach Angaben der Hausverwaltung sind sie als Gemeinschaftseigentum einheitlich zu beschaffen und zu warten, bestehende Rauchmelder sind zu ersetzen. Ist das korrekt?

Ja, denn bei Feuer können alle Wohnungen betroffen sein, mithin das Gemeinschaftseigentum. Insofern gehört die Installation und Wartung der Rauchmelder zur Aufgabe des Verwalters.

Experte: Carl Christian Voscherau, ( www.breiholdt-voscherau.de ),

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