Immer öfter werden Grundstücke geteilt. Dabei entstehen häufig Flurstücke ohne Zugang zur öffentlichen Straße. Wer ein solches Grundstück besitzt, der hat ein so genanntes Notwegerecht. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Das bedeutet, der Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn verlangen, die Verbindung zum öffentlichen Weg über dessen Grund führen zu dürfen. Dafür muss der Besitzer des hinteren Grundstücks dem Vordermann eine so genannte Notwegrente zahlen. Meist braucht der Hinterlieger aber mehr als nur einen schmalen Fußweg, der ihm als Notwegerecht zusteht. Um sein Haus bequem zu erreichen, benötigt er zudem eine Zufahrt. Das verlangt allein auch der Brandschutz. Der VPB rät deshalb, mit dem Nachbarn einen entsprechenden Zuweg im Grundbuch festschreiben zu lassen. Dann gelte das Wegerecht auch noch, wenn der Nachbar das Haus einmal verkaufe und der Nachfolger sich nicht gebunden fühle. Weitere Informationen unter www.vpb.de .