Steht der Makler in so enger Beziehung zum Vermieter, dass er sich im Streitfall regelmäßig auf dessen Seite stellt, steht ihm kein Courtage zu. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Vermieter mit dem Makler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise verflochten ist und dieser die Geschäftstätigkeit des Maklers entscheidend steuern und beeinflussen kann.

Voraussetzung für die Entstehung eines Courtageanspruchs ist, dass der Makler bzw. ein Dritter die Fähigkeit zu einer selbstständigen und unabhängigen Willensbildung besitzt. Hieran fehlte es nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 22.1.2010 -Az. 14 U 81/09-) bei der Vermietung einer Wohnung in einer Anlage in Elbnähe.

Im konkreten Fall besaß die Maklerin einen Alleinauftrag nicht nur für die Neu-, sondern auch für die Folgevermietung aller Wohnungen in dem Wohnpark. Da die Vermieterin ihre einzige Kundin war und sie für diese auch andere Serviceleistungen erbrachte, bestand zudem eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit zu der Auftraggeberin. Insgesamt stellte sich das gesamte Handeln nicht wie das einer unabhängigen Maklerin dar, sodass kein Anspruch auf Courtage besteht.

Autor: Axel Adamy, Bonk Rechtsanwälte, www.hohebleichen21.de