Hamburg. Noch fehlen die politischen Mehrheiten - dennoch dürfte es in den kommenden Jahren zu Änderungen bei der Erbschaftssteuer kommen: Die Staatsfinanzen sind in schlechtem Zustand, und immer lauter wird der Ruf, "Vermögende" stärker an ihrer Sanierung zu beteiligen. Besonders im Fokus stehen dabei die Erben, wie die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) in Heidelberg in einer Mitteilung hervorhebt. Durch eine Schenkung zu Lebzeiten ließen sich jedoch finanzielle Belastungen vermeiden oder zumindest verringern, wie die DVEV weiter mitteilt.

Für den Schenker und den Beschenkten gilt derzeit, dass alle zehn Jahre die jeweiligen Freibeträge - bei Kindern immerhin 400 000 Euro, bei Ehegatten 500 000 - voll ausgeschöpft werden können. So lassen sich Teile des Vermögens - etwa Grundstücke, Immobilien oder Barvermögen - schon zu Lebzeiten des Erblassers steuerfrei übertragen. Allerdings sollten Erblasser nicht nur den steuerlichen Aspekt beachten, raten Erbrechtsexperten. Wichtig sei auch, eine mögliche Veränderung in der Beziehung zum Beschenkten einzukalkulieren.

"Der häufigste Fehler, den Schenkende machen: Sie rechnen nicht damit, dass der Beschenkte sich von ihnen abwendet, nachdem er die Schenkung bekommen hat", sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). "Deshalb sollte man sich in einem Vertrag immer ausdrücklich Widerrufsrechte vorbehalten."

Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich ein beschenktes Kind später beispielsweise scheiden lässt und der geschiedene Ehegatte dadurch auch von der Schenkung profitiert - was vom Schenker gewiss nicht gewollt war.

Insbesondere wenn ein Erblasser mehrere Kinder hat, muss er darüber hinaus noch beachten, wie eine Schenkung im späteren Erbfall zu berücksichtigen ist. "Bereits in der Schenkung sollte man daher festlegen, ob sie beispielsweise mit einem späteren Erbe verrechnet werden soll", rät Bittler.

Und schließlich muss der Schenkende entscheiden, ob er das übertragene Vermögen, beispielsweise ein Haus, bis zu seinem Tod noch selbst nutzen möchte. Grundsätzlich ist darum immer zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, sich Gegenleistungen vorzubehalten - beispielsweise ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht, so Erbrechtsexperte Jan Bittler.

Generell muss Schenkungssteuer nur dann bezahlt werden, wenn die Freibetragsgrenzen überschritten werden. Seit Jahresbeginn 2009 gelten für Schenkungen an die nächsten Familienangehörigen deutlich höhere steuerliche Freibeträge. Großeltern können jedem Enkelkind beispielsweise bis zu 200 000 Euro steuerfrei schenken (vor der Reform lag die Grenze bei 51 200 Euro). Bei Schenkungen an Nichten, Neffen und unter Geschwistern liegt sie jetzt bei 20 000 Euro. Es gilt die Faustregel: Je entfernter die Verwandtschaft, desto höher fällt der Steuersatz aus.

Weitere Informationen zum Thema bietet auch die Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde, die auf ihrer Webseite www.erbfall.de die wichtigsten Fragen und Antworten für Erblasser und Erben kostenlos zusammengestellt hat.