Wir haben eine Wohnung gekauft. Im Vertrag steht nichts über ihre Größe, der Notar hat lediglich vermerkt, dass er das Grundbuch eingesehen und die darin aufgeführten Werte eingesetzt hat. Jetzt stellt sich heraus, dass es zur Teilungserklärung eine von demselben Notar vorgenommene Ergänzung gibt, die besagt, dass ein Teil des gekauften Objektes - der Bodenraum - nicht von uns mit erworben wurde, sondern der Nachbarwohnung zugeordnet ist. Im Grundbuch ist dies nicht aufgeführt. Wir haben indessen für diesen Teil der Wohnung einen Bauantrag gestellt und schon Umbauten vornehmen lassen. Jetzt stellt sich die Frage, wer haftet für den entstandenen Schaden, zumal wir für den Bodenraum anteilig immer Hausgeld bezahlt haben?

Der Notar muss sich eine Teilungserklärung nur dann ansehen und mit dem Kaufvertrag überprüfen, wenn Anhaltspunkte für mögliche Zweifel bestehen. Diese hätten sich hier unter Umständen ergeben können, da der Notar die Ergänzung der Teilungserklärung selbst beurkundete. Allerdings ist fraglich, ob er bei der großen Anzahl von Beurkundungen noch eine ausreichende Erinnerung an den Inhalt der Änderung hatte. Somit erscheint die Haftung des Notars auf den ersten Blick als fraglich. Zudem haftet er nach § 839 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann, wenn ein Anspruch gegen einen Dritten nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Deshalb sollte zunächst untersucht werden, ob nicht der Verkäufer oder Makler in Anspruch genommen werden kann. Das käme in Betracht, wenn der Bodenraum als Vertragsbestandteil angepriesen wurde. Soweit aber die Umbauten in Kenntnis einer unklaren Rechtslage erfolgten, kann es mit dem Ersatz des Schadens schwierig werden. Wenn der Bodenraum im Vertrag nicht erwähnt wurde und die Ergänzung der Teilungserklärung vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgte, wurde der Raum nicht mit erworben.

Experte: Volkmar Meyhöfer, www.klemmpartner.de

Antwort zu Einbau von Wasserzählern unter www.abendblatt.de/wohnen

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