Viele Mieter sind während der Sommermonate auf Reisen, weit weg von ihrer Wohnung. "Mieter haben allerdings eine Obhutspflicht", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD Bundesverbands. "Sie müssen dafür sorgen, dass voraussehbare Schäden in und an der Wohnung vermieden werden - auch dann, wenn sie nicht zu Hause sind." Daher sei es wichtig, den Vermieter darüber zu informieren, wer außer dem Mieter über einen Schlüssel zur Wohnung verfügt, damit dieser sich in Notfällen Zutritt zur Wohnung verschaffen kann, beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch. Informieren Mieter den Vermieter nicht, müssen sie möglicherweise Schadenersatz leisten, wenn es während der Abwesenheit zu einem Schaden in der Wohnung kommt (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 164/70). Einen Schlüssel für den Notfall für sich behalten darf der Vermieter nicht, es sei denn, es ist der ausdrückliche Wunsch des Mieters. "Aber auch dann darf der Vermieter die Wohnung nur in wirklichen Notfällen betreten. Er kann nicht einfach behaupten, nach dem Rechten sehen zu wollen", sagt Schick.

Eine der ersten "Schlüsselfragen" zwischen Mieter und Vermieter stellt sich noch vor dem Einzug in die neue Wohnung: Wie viele Schlüssel muss der Vermieter aushändigen? In der Regel sind es mindestens zwei, die der Mieter jeweils für Wohnungs- und Haustür, Briefkasten, Keller und Boden erhält. "Es kann jedoch sinnvoll sein, dem Mieter mehr Schlüssel zur Verfügung zu stellen", rät Schick. Denn Anspruch auf einen eigenen Schlüssel hat zum einen jeder, der den Mietvertrag mit unterschrieben hat, aber auch Lebenspartner, größere Kinder oder Großeltern, die mit in der Wohnung leben.

Auch ein alleinstehender Mieter kann zwei Schlüssel verlangen, nämlich um einer Vertrauensperson im Urlaub den Zugang zu ermöglichen (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Az. 103 C 406/90). "Auf diese Schlüssel hat der Mieter einen Anspruch, der Vermieter kann sie ihm nicht verweigern. Das gilt auch, wenn der Zusatzbedarf erst nach dem Einzug entsteht. Die Kosten für nachträglich angefertigte Schlüssel trägt aber der Mieter", so Schick.

Die Frage, ob Mieter Haus- oder Wohnungsschlüssel ohne Erlaubnis des Vermieters selber nachmachen lassen dürfen, ist gerichtlich nicht eindeutig geklärt: "Am besten ist es, Mieter informieren Vermieter darüber, wenn sie Nachschlüssel anfertigen und für wen diese gedacht sind", rät Ulrich Löhlein, Leiter des Servicecenters Hausverwaltung im IVD.