Bei einer Wohnwertverbesserung durch den Mieter darf es im Anschluss nicht zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter kommen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH VIII ZR 315/09). Im konkreten Fall hatte der Mieter sich im Mietvertrag verpflichtet, aus eigenen Mitteln Bad und Heizung einbauen zu lassen. Im Rahmen einer Mieterhöhung von 20 Prozent stufte der Vermieter anschließend die Wohnung innerhalb des Mietspiegels mit "Bad und Sammelheizung" ein.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Verbesserungen, die der Mieter auf eigene Kosten vornimmt, sind bei der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen. Es sei denn, Mieter und Vermieter haben eine andere Regelung vereinbart oder der Mieter bekomme die Kosten erstattet.