In unserer Eigentumswohnung müssen die Dachfenster ausgetauscht werden. Laut Teilungserklärung müssen wir die Kosten dafür übernehmen. Die WEG bietet an, 30 Prozent der Kosten zu übernehmen. Doch ich bin damit nicht einverstanden. Wie ist die Rechtslage?

Durch eine Regelung in der Teilungserklärung kann die Instandhaltung und -setzung, damit auch die Erneuerung von Fenstern dem jeweiligen Sondereigentümer auferlegt werden. Dies ist hier offenbar geschehen und hat zur Folge, dass Sie die Kosten in voller Höhe tragen müssen. Wenn die Gemeinschaft in dieser Konstellation eine Kostenbeteiligung von 30 Prozent anbietet, so ist es ein Entgegenkommen, auf das kein Anspruch besteht. Ob ein Austausch der Fenster erforderlich ist oder aber eine Reparatur ausreicht, ist eine technische Frage. Die Entscheidung über die Art der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung steht grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Sondereigentümers. Wenn aber aus fachmännischer Sicht eine Reparatur ausscheidet, muss eine Erneuerung erfolgen.

Wo endet und beginnt die Wasserversorgungsleitung der WEG - vor oder nach den Wasserzählern? Müssen für die Abrechnung die Warmwasserzählerstände berücksichtigt werden, inwieweit fließt die Wohnungsgröße ein ?

Die Wasserversorgungsleitungen stehen grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum. Häufig werden die Leitungen jedoch ab der Abzweigung in die einzelnen Räume durch eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt. Ob dies hier der Fall ist, kann erst nach Einsicht in die Teilungserklärung beurteilt werden. Die Abrechnung über die Warmwasserkosten erfolgt nach Maßgabe der Heizkostenverordnung durch den WEG-Verwalter. Dabei sind sowohl der Wasserverbrauch als auch die Wohnungsgröße zu berücksichtigen.

Experte: Falk v. Rechenberg - www.rechenberg-junker.de

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