Hamburg. Für viele Mieter präsentiert sich der Wohnungsmarkt immer noch komfortabel: Das Angebot ist in den meisten Regionen groß, die Mieten sind oftmals immer noch günstig. Da kann es passieren, dass jemand heute einen Mietvertrag unterschreibt - und morgen etwas Besseres findet. Gibt es dann eigentlich ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag?

Bei vielen Verträgen hat der Verbraucher mittlerweile zwei oder vier Wochen Zeit, den Vertrag per Widerruf oder Rücktritt für ungültig zu erklären. Das gilt zum Beispiel beim Kredit, bei einer Versicherung oder bei einer Bestellung übers Internet. Mancher hat sich schon so daran gewöhnt, dass er glaubt, sämtliche Verträge seien unverbindlich und ließen einen Rückzieher zu. Doch bei einem Mietvertrag gilt dies nicht. Wer diesen unterschreibt, hat einen verbindlichen Vertrag geschlossen, selbst wenn der Mietbeginn erst in zwei oder drei Monaten erfolgen soll. In so einem Fall ist es reine Kulanz, wenn der Vermieter einen Mieter noch aus dem Vertrag entlässt. Natürlich kann kein Mieter gezwungen werden, tatsächlich einzuziehen. Der Vermieter kann dann aber fordern, dass die vertraglichen Pflichten erfüllt werden, also insbesondere die Kautions- und Mietzahlung getätigt werden. Der Vermieter kann diesen Anspruch auch einklagen.

Der Mieter hat in der Regel lediglich die Möglichkeit, fristgerecht zu kündigen. Das geht bei allen Mietverträgen mit einer Frist von drei Monaten. Ausgenommen sind hiervon Zeitmietverträge. In jedem anderen Fall gilt aber: Der Mieter muss für seine übereilte Entscheidung zahlen.

Er hat aber die Möglichkeit zu kündigen. Hier ergeben sich mehrere Optionen. Die typischen Gründe für eine außerordentliche Kündigung (Paragraf 569 BGB), wie eine Mietererhöhung oder eine Modernisierungsankündigung, kommen bei einem Neu-Mieter allerdings kaum in Betracht. Es bleibt aber noch die außerordentliche Kündigung aus "wichtigem Grund", wenn der Mieter zum Beispiel wegen bis dahin nicht bekannten Baumängeln beim Einzug eine erhebliche Gesundheitsgefährdung befürchten muss.

Auch eine Anfechtung könnte in Betracht kommen. Ein Beispiel: Der Vermieter hat verschwiegen, dass das Haus seit Monaten von Ungeziefer heimgesucht wird.

Wer Ärger vermeiden will, sollte versuchen, in den Mietvertrag von vornherein ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht einzufügen. Denn was der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet hat, lässt sich im Zuge der Vertragsfreiheit durchaus noch selber regeln. Damit müssen dann aber beide Seiten einverstanden sein. Denkbar ist auch ein Mietvertrag mit "auflösender Bedingung": Darin könnten die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mietvertrag hinfällig wird, wenn zum Beispiel aus dem erhofften Job in der neuen Stadt nichts wird. Jedoch gelten solche Vereinbarungen nur zugunsten des Mieters, denn Paragraf 572 BGB bestimmt, dass der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen kann, "nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten". Weiter heißt es: "Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist."